Schreiben von Ullrich Dittmann

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- 2010 -

03.05.2010 Bundesregierung boykottiert weiterhin Gesetzesinitiative "Schächten" der Länderkammer!

- 2009 -

Presseinformation vom 07.11.2009: Betäubungsloses Schächten ist grauenhafte Tierquälerei

*  *  *

Arbeitskreis für humanen Tierschutz und gegen Tierversuche e.V.:

Dazugehörig: Das Schächten von Tieren

 

- 2005 -

Richerliche Halluzinationen ?

Stellungnahme der Vereinigung zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Hessen

Zwingende Religionsvorschriften?

 

 

Bundesregierung boykottiert weiterhin Gesetzesinitiative "Schächten" der Länderkammer !

Ein Scheitern dieser Bundesratsinitiative wäre als politisch gesteuert und gewollt anzusehen.

Schlachten ist schrecklich, betäubungsloses Schächten aber grauenvoll für die Tiere. Die Länderkammer fordert Verbesserungen - doch die Bundesregierung sabotiert förmlich erneut die Behandlung des Gesetzentwurfs Schächten !

Tier-, Natur-, und Umweltverbände, Einzelpersonen und Politiker aller Parteien werden gebeten, sich solidarisch folgendem Ersuchen anzuschließen:

Die Bundesregierung wird aufgefordert, den Gesetzesentwurf BT-Drs. 17/1226 (siehe Anlage od. http://www.arbeitskreis-tierschutz.de/PDF/Schaechten%20BT%20Drs%2017-1226.pdf) des Bundesrates vom 12. Februar 2010 zum sogenannten „Schächtparagraphen" dem Parlament unverzüglich zur Abstimmung vorzulegen und umzusetzen.

Unterstützen auch SIE diese Forderung des Tierschutzes!

Betäubungsloses Schächt-Schlachten von Wirbeltieren ist zweifellos als vorsätzliche Tierquälerei einzustufen - sonst wäre diese Tötungsart laut Tierschutzgesetz nicht explizit verboten - dass de facto nur per "Ausnahmegenehmigung" (§ 4a Abs. 2 Nr.2 TierSchG ) dieses grauenhafte, vorsätzliche und bewusste zu Tode schinden der so- genannten "Schächttiere" ermöglicht wird. - Letztlich heißt dies im Klartext, dass hier von religiösen Minderheiten Sonderrechte für ein grausames zu Tode quälen von Tieren eingefordert werden. (siehe „Kurzinformation über das Schächten von Tieren" http://www.arbeitskreis-tierschutz.de/Startseite/Schaechten.htm )

Der Bundesrat hatte im Sommer 2007 zum ersten Mal mit großer Mehrheit eine qualmindernde Änderung (nicht Streichung!) des sogenannten „Schächtparagraphen" beschlossen. Doch selbst gegen diese moderate Gesetzesinitiative legte sich die Bundesregierung quer, boykottierte über zwei Jahre bis zum Ende der Legislaturperiode 2009 mit einer vorgeschobenen nebulösen Leerformel "verfassungsrechtliche Bedenken" die von der Länderkammer vorgeschlagenen Verbesserungen im Tierschutz. Insbesondere Politiker von FDP, SPD und den Linken hatten sich in der vergangenen Legislaturperiode in dieser Sache wahrlich nicht mit Ruhm bekleckert. (siehe http://www.arbeitskreis-tierschutz.de/Schaechten/Parteien.htm )

Der Bundesrat, unter der Federführung des Landes Hessen, ließ aber nicht locker und brachte den Gesetzentwurf 2010 erneut ein. Am 12. Februar 2010 wurde darüber in der Länderkammer (BR-Drucksache 901/09 - Beschluss) so erneut abgestimmt - wieder mit positivem Ergebnis!

Nach ersten vorliegenden Stellungnahmen der Bundesregierung siehe BT-Drs. 17/1226 soll mit den gleichen, gebetsmühlenartig vorgetragenen, fadenscheinigen Ausflüchten der „verfassungsrechtliche Bedenken" wie in letzter Legislaturperiode, die Bundesratsinitiative erneut ausmanövriert, abgeblockt werden.

Die Initiatoren dieser Gesetzesinitiative in der Länderkammer sind keine juristischen Dummköpfe. Es ist schlicht ungeheuerlich, mit welcher Ignoranz unsere "Volksvertreter" in Berlin das Staatsziel Tierschutz, hochrichterliche aktuelle Vorgaben (s. BVerwG Leipzig Az. 3 C 30.05 "…Verwirklichung/Umsetzung des Tierschutzes obliegt dem Gesetzgeber"), den Mehrheitswillen der Länder und des deutschen Volkes negieren (lt. Spiegelumfrage sind 79% der Bürger gegen ein betäubungsloses Schächten), schlicht in den Schmutz treten - und archaisch-anachronistischen Glaubenswunschvorstellungen ("zwingende Religionsvorschriften" sind nicht existent) von omnipotenten resp. omnipräsenten Minderheiten der Juden und Muslime unterordnen wollen.

Gutachterliche Stellungnahmen verschiedenster Juristen bestätigen unisono den Gesetzesänderungsantrag der Länder ausdrücklich als verfassungskonform.

Der renommierte Verfassungsrechtler Prof. Dr. jur. Philip Kunig kommt in einem umfangreichen Rechtsgutachten (s. Anlage od. http://www.arbeitskreis-tierschutz.de/Schaechten/Gutachtliche%20Stellungn.htm ) unmissverständlich zu dem Ergebnis:

Eine dem hessischen Vorschlag folgende Veränderung des Tierschutzrechts seitens des Bundesgesetzgebers würde sich als Wahrnehmung des diesem Gesetzgeber für den Ausgleich zwischen kollidierenden Verfassungsgütern zustehenden Ermessens darstellen. Sie stünde mit dem Grundgesetz in Übereinstimmung."

Mit Schreiben der ´Juristen für Tierrechte´ vom 20. Juli 08 und einer 12-seitigen juristischen gutachtlichen Stellungnahme (siehe Anlage od. http://www.arbeitskreis-tierschutz.de/PDF/Jur_f_Tierrechte.pdf ) wandten sich unter Federführung von Dr. Christoph Maisack 69 Juristen an die Politik und forderten eindringlich die Umsetzung der Gesetzesänderung ein:

„Wir richten deshalb an die Abgeordneten des Deutschen Bundestages die dringende Bitte, die Behandlung des vom Bundesrat eingebrachten Gesetzentwurfes zur Änderung von § 4a Abs. 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz nicht weiter zu verzögern, sondern diesem Gesetz ohne Einschränkungen und Abänderungen zuzustimmen, weil es die verfassungsrechtlich gebotene praktische Konkordanz zwischen den Grundrechten der Religionsangehörigen und der Staatszielbestimmung zum Tierschutz herbeiführt und zugleich den Stand der mehrheitlich konsensfähigen Wert- und Gerechtigkeitsvorstellungen der Bevölkerung widerspiegelt. An die Fraktionsvorstände ergeht die Aufforderung, die Abstimmung freizugeben, damit jeder Abgeordnete eine von politischen Vorgaben unbeeinflusste Gewissensentscheidung treffen kann."

Auch die Tierärzteschaft beharrt explizit auf einer Gesetzesänderung. Dr. Ernst Breitling, Präsident der Bundestierärztekammer (BTK) nach Auswertung von weltweit durchgeführten 70 gutachtlichen Untersuchungen zum betäubungslosen Schlachten in der Report-Sendung vom 7.Juli 2008: „Wissenschaftlich erwiesen ist, dass es selbst unter optimalen Bedingungen bei dem überwiegenden Teil betäubungslos geschlachteter Tiere zu erheblichen Leiden und Schmerzen kommt. (…) Es liegt ein klarer Fall von Tierquälerei vor. Und es kann nur so sein, dass diese Ausnahmen nicht mehr zugelassen werden. Und damit muss das Gesetz geändert werden. Das ist unsere Position." Dr. Karl Fikuart, auch BTK, ergänzte: „…die öffentliche Meinung und die wissenschaftlichen Erkenntnisse sprechen eindeutig dafür, dass hier eine Änderung des Tierschutzgesetzes unbedingt, zwingend notwendig ist."

Und als betroffener Muslim stellte Prof. Tamer Dodurka, Fakultät Veterinärmedizin der Universität Istanbul, unmissverständlich klar:

„In unserem Land hat die Religionsbehörde, die zuständig für Religionsangelegen- heiten ist, eine Fatwa, also eine religiöse Vorschrift, gegeben und erklärt, eine Schlachtung mit Betäubung verstoße nicht gegen den Islam. Für den Islam ist es wichtig, dass das Tier noch vor seinem Tod geschnitten wird und dass sein ganzes Blut abfließt. In dieser Hinsicht tötet die Betäubung das Tier nicht. Also: Tiere könnten mit Betäubung islamgemäß geschlachtet werden, aber eine erneute Auseinandersetzung über das Schächten ohne Betäubung scheuen bislang die Politiker hier in Deutschland."

Auch von jüdischer Seite regt sich dankenswerter Weise der Widerstand. In verschiedensten Veröffentlichungen und einem an den Zentralrat der Juden gerichteten "Offenen Brief" betont Dr. Hanna Rheinz von der ´Initiative Jüdischer Tierschutz´ mit Sitz in Weilheim ausdrücklich: „Es gibt aus halachischer Sicht keinen Grund, warum eine reversible Elektrokurzzeitbetäubung mit dem Gebot der schonendsten Tötung nicht vereinbar sein sollte, denn ein so betäubtes Tier ist nicht Aas. (…) Die von der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland geschützte Religionsfreiheit bleibt bei einer Streichung von Nr. 2 Abs. 2 des § 4 a Tierschutzgesetzes, der Abschaffung des religiös motivierten betäubungslosen Schlachtens, gewahrt."

In diesem Zusammenhang sei auch ein Urteil des Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg/EGMR (Application no. 274 177 95) angeführt: Verbot des Schlachtens ohne Betäubung verstößt nicht gegen Religionsfreiheit. Rituelles Schlachten ist kein Gottesdienst. Der französische Staat hatte der Vereinigung Chaáre Shalom ve Tesedek, einer jüdisch-orthodoxe Gruppe nicht erlaubt zu schächten, d.h. betäubungslos zu schlachten. Der EGMR sah darin keinen Verstoß gegen die Religionsfreiheit…

Fritz Frey, Magazin-Report, resümiert:

„Manchmal hilft ja auch ein Blick über den deutschen Tellerrand. Und siehe da: In der Schweiz ist das Schächten von Säugetieren verboten. Für Geflügel jedoch erlaubt. In Schweden, Island und Liechtenstein ist Schächten verboten. Mit anderen Worten: Wenn man es verbieten WILL, geht es auch."

 

Unsere Bundesregierung abgehoben im Elfenbeinturm thronend , „WILL" aber ganz offenbar nicht und versucht mit allen Mitteln zu verhindern, dass dieser Gesetzentwurf den Abgeordneten, dem Parlament, zur Abstimmung vorgelegt wird:

Mit einer jeglichem Demokratieverständnis entgegenstehenden, manipulativen politischen Vor-Entscheidung, eben diesem lähmenden Zauberbann-Spruch „…verfassungsrechtliche Bedenken" gebetsmühlenartig auf den Lippen, versucht man ergebnisoffene Beratungen in den weiteren Gremien von vornherein schlicht zu ersticken.

Rücksichtslos soll Sachverstand rückgratlosem, politischem Kalkül untergeordnet - Tierschutz den Götzen Lobbyismus und Multikulti geopfert werden.

Dies muss verhindert werden. Unsere von "politischer Korrektheit" und Anthropozentrismusdenken zu großen Teilen geradezu messiashaft durchdrungenen „Volksvertreter" müssen endlich zu der realistischen Erkenntnisgewinnung gebracht werden, dass an Volkes Wille nicht vorbeiregiert werden kann und darf.

Die seit Jahren in den politischen Gremien schmorende Bundesrats-Gesetzesinitiative "Schächten" muss endlich umgesetzt werden! Tierschutz, der die Quälerei des betäubungslosen Schächtens ausklammert, ist kein Tierschutz.

Schreiben auch SIE freundlich aber deutlich an unsere politischen Entscheidungsträger, Parteien und Fraktionen, Ministerien und Ausschüsse. Nachstehend einige wichtige Mail- und Telefaxanschriften.

Es darf und wird in dieser Sache keine Ruhe geben.

Schlussanmerkung: Vorstehender Text kann in Teilen oder in Gänze auf Internetseiten übernommen wie auch in Schreiben an unsere „Volksvertreter" Verwendung finden, ebenso ist auch Bezugnahme auf Anlagen und Linkhinweise gestattet/erwünscht.

 i  Lesen Sie dazu auch das Musterschreiben an Angelika Merkel (PDF Dokument)


V.i.S.d.P. Ulrich Dittmann / 3. Mai 2010

Arbeitskreis humaner Tierschutz e.V.

Tel. 06361/3375 Fax: 06361/915014
E-Mail: ulrich.dittmann-arbeitskreis-tierschutz@web.de
Internet:
www.arbeitskreis-tierschutz.de
www.zwangsbejagung-ade.de
http://schaechten-apg.org

Mailanschriften/Telefax: 

 

Bundespräsident Horst Köhler  poststelle@bpra.bund.de   (Fax: 030/2000 1999)

Kanzlerin Angela Merkel angela.merkel@bundestag.de  (Fax: 030/4000 1819)

Kanzleramtsminister Ronald Pofalla  ronald.pofalla@bundestag.de (Fax: 030/227 76997)

 

Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ilse Aigner ilse.aigner@bundestag.de (Fax: 0228/ 529 4262)

 

Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Bundestags:

elv-ausschuss@bundestag.de  (Fax: 030 227 36022)

Vorsitzender: Hans-Michael Goldmann (FDP) hans-michael.goldmann@bundestag.de  (Fax 030/227 76771) 

Stellvertr. Vorsitz. Ulrike Höfen (Grüne) ulrike.hoefken@bundestag.de (Fax: 030/ 227 76 332)

Einige Mitglieder des Ausschusses:

Peter Bleser (CDU/CSU)  peter.bleser@bundestag.de    (Fax 030/ 227 76 596)

Gustav Herzog (SPD) gustav.herzog@bundestag.de  (Fax 030/ 227 76 427)

Cornelia Behm (Bündnis 90/Die Grünen) cornelia.behm@bundestag.de  (Fax: 030/ 227 76 165)

Karin Binder (Die Linke) karin.binder@bundestag.de (Fax: 030/ 227 76600)

 

Bundesministerium der Justiz

 

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger sabine.leutheusser-schnarrenberger@bundestag.de  (Fax 030 / 227 76402)

 

Rechtsausschuss des Bundestags :

Vorsitz. Siegfried Kauder (CDU/CSU)  siegfried.kauder@bundestag.de  (Fax  030 / 227  76563)

Stellvertretender Vorsitz. Wolfgang Neskovic (Linke) wolfgang.neskovic@bundestag.de (Fax 030/ 227 76468)

 

Bundestagsfraktionen-Geschäftsstellen

 

CDU/CSU  fraktion@cducsu.de  (Fax: 030/ 227 560 61)

FDP  fraktionsbuero@fdp-bundestag.de (Fax: 030/227  56 778))

Bündnis 90/Die Grünen info@gruene-bundestag.de  (Fax: 030/ 227 565 52)

SPD  frabuero@spdfraktion.de (Fax :030/ 227 568 00 od. 030/227 560 85)

Die Linke fraktion@linksfraktion.de (Fax: 030 / 227 76 248)

 

Die Spitzenämter der Bundestagsfraktionen

 

SPD:

Fraktionsvors.: Dr. Frank-Walter Steinmeier. frank-walter.steinmeier@bundestag.de

(Fax: 030 /227 560 85)

Stellvertr. Vors. Ressort Umwelt, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: Ulrich Kelber. ulrich.kelber@bundestag.de  (Fax: 030/227 76 008)

Erster Parlamentar. Geschäftsführer: Thomas Oppermann thomas.oppermann@bundestag.de  (Fax: 0551 / 3817399)

 

CDU/CSU:

Fraktionsvors.: Volker Kauder. volker.kauder@bundestag.de  ( Fax: 030/ 227 76 601)

Erster Stellvertr. Vors.: Dr. Hans-Peter Friedrich. hans-peter.friedrich@bundestag.de

(Fax: 030/ 227 76 040)

Erster Parlamentar. Geschäftsführer: Peter Altmaier. peter.altmaier@bundestag.de

(Fax: 030/ 227 56 217)

 

Bündnis 90/Die Grünen:

Fraktionsvors.: Renate Künast. renate.kuenast@bundestag.de (Fax: 030/ 227 76 913)

Und: Jürgen Trittin. juergen.trittin@bundestag.de (Fax: 030 / 227 67203)

Erster Parlamentar. Geschäftsführer: Volker Beck. volker.beck@bundestag.de

(Fax: 030/ 227 76 880)

 

Die Linke:

Fraktionsvors.: Dr. Gregor Gysi. gregor.gysi@bundestag.de (Fax: 030/ 63 22 43 58)

Stellvertret. Vors. Ressort Landwirtschaft und Verbraucherschutz: Gesine Lötzsch. gesine.loetzsch@bundestag.de  (Fax: 030/ 227 760 70)

Erste Parlamentarische Geschäftsführerin: Dagmar Enkelmann. dagmar.enkelmann@bundestag.de (Fax: 030/ 76 219)

 

FDP:

Fraktionsvors: Birgit Homburger. birgit.homburger@bundestag.de

(Fax: 030/ 227 76 782)

Arbeitskreis Ernährung und Landwirtschaft: Dr. Christel Happach-Kasan info@happach-kasan.de (Fax: 030/227 76 113)

 

Parteien

 

SPD Vorsitz. Sigmar Gabriel sigmar.gabriel@bundestag.de   (Parteizentrale Fax. 030 / 25 991 410)

 

CDU Vorsitz. Angela Merkel  angela.merkel@bundestag.de (Parteizentrale Fax: 030/ 220 70111)

 

CSU Vorsitz. Horst Seehofer direkt@bayern.de (Fax: 089 / 29 40 44)

 

FDP Vorsitz. Guido Westerwelle guido.westerwelle@bundestag.de (Parteizentrale Fax: 030 / 284 95 822)

 

Die Linke Vors. Lothar Bisky  lothar.bisky@die-linke.de ( Parteizentrale Fax: 030 / 24 009 631)

 

Bündnis 90/Die Grünen  Vorsitz. Claudia Roth buero.roth@gruene.de  (Fax: 030 / 284 42 210)

und Cem Özdemir cem.oezdemir@gruene.de  (Fax: 030/ 28442 235)

 

Tierschutzbeauftragte der Parteien

 

SPD: Heinz Paula  heinz.paula@bundestag.de   (Fax: 030/ 227 76011)

CDU/CSU:  Dieter Stier dieter.stier@bundestag.de  (Fax: 030/ 227 76109)

FDP: Christel Happach-Kasan christel.happach-kasan@bundestag.de (Fax. 030/227 76 113)

Bündnis 90/Die Grünen: Undine Kurth  undine.kurth@bundestag.de Fax: 030/ 76 506)

Die Linke: Kirsten Tackmann  kirsten.tackmann@bundestag.de (Fax: 030/ 227 76 308)

 

Die Mailadressen aller Bundestagsabgeordneten sind abzurufen unter:  http://www.bundestag.de/bundestag/abgeordnete17/index.jsp 

 

Alle Bundestagsabgeordneten sind unter folgender Anschrift zu erreichen:

Deutscher Bundestag, Platz der Repubik 1, D-11011 Berlin (Telefax: 030 / 227 368 78)    

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Betäubungsloses Schächten ist grauenhafte Tierquälerei

Presseinformation 07.11.2009

 

Betäubungsloses Schächten ist grauenhafte Tierquälerei

Islamisches Schächt-Opferfest "Kurban Bayrami" vom 27. bis 30. November 2009

In Deutschland leben über 3,2 Millionen Bürger islamischen Glaubens. Sei es aus Unkenntnis oder Gewohnheit halten sich einige von Ihnen nicht an das in Deutschland bestehende Betäubungsgebot und schlachten Tiere, ganzjährig - aber insbesondere anlässlich des Kurban Bayrami Opfer-Festes - ohne jegliche Betäubung, obwohl dies anachronistische, grausame Tierquälerei ist.

Ein harmonisches Zusammenleben kann jedoch nur gedeihen, wenn solche Tierschindereien unterlassen - eine hier geltende Verfassungsethik und allgemein gültige Gesetze respektiert werden.

Betäubungsloses Schächt-Schlachten von warmblütigen Wirbeltieren ist als bewusste und vorsätzliche Tierquälerei einzustufen, sonst wäre diese Tötungsart nicht laut Tierschutzgesetz ausdrücklich verboten - und wird nur durch eine sogenannte "Ausnahmegenehmigung" nach § 4a Abs. 2 Nr.2 TierSchG ermöglicht.

Dieser Paragraph ist unter Annahme und der Voraussetzung entstanden es gäbe Vorschriften gewisser Religionsgemeinschaften, die eine Betäubung vor dem Schächten zwingend untersagen. Dass das nicht der Fall ist, ist heute allgemeiner Wissensstand - damit hat dieser Gesetzesvorbehalt seinen Sinn verloren und ist zu streichen.

Dies die kategorische Forderung an unsere Politiker.

Eine „In-Ohnmacht-Versetzung" der Tiere durch reversible Elektrobetäubung wird von maßgeblichen islamischen Religionsautoritäten mittlerweile als absolut religionskonform angesehen. Es besteht also für Muslime in Deutschland kein Grund betäubungslos zu schächten.

Auch nach verschiedensten unterschiedlichen Gerichtsurteilen, hat die Erteilung der erwähnten Ausnahmegenehmigung" strengsten Prüfungskriterien zu unterliegen. So ergeht von Tierschutzseite an alle Landesbehörden die dringliche Forderung, das in der Verfassung verankerte Staatsziel Tierschutz endlich umzusetzen, keine "Ausnahmegenehmigungen" zum betäubungslosen Schächten zu erteilen, sowie im o.a. Zeitraum besonders auf Verstöße gegen das Tierschutzgesetz, Schlachtvorschriften und Hygienebestimmungen zu achten.

Illegal geschächtete Tiere werden strafbewehrt beschlagnahmt und Landwirte die Tiere verkaufen, obwohl sie annehmen müssen, dass diese gesetzwidrig geschächtet werden sollen, oder gar solche tierschutzwidrigen Schlachtungen auf ihrem Hof dulden, können wegen Beihilfe belangt und nach § 27 StGB mit hohen Geldbußen bestraft werden.

Die Ordnungsämter, Veterinäre und Polizei sind angewiesen im o.a. Zeitraum besonders auf Verstöße gegen das Tierschutzgesetz (Schaftransport im Autokofferraum, Schwarz-Schächtungen in Feld und Flur) zu achten und auch entsprechenden Hinweisen aus der Bevölkerung explizit nachzugehen.

Siehe auch Beitrag "Betäubungsloses Schächten - Beweissicherung durch pathologische Untersuchung". (siehe unten)

V.i.S.d.P.: Ulrich Dittmann / 06.11.2009
Arbeitskreis humaner Tierschutz e.V.
E-Mail-Adresse:
ulrich.dittmann-arbeitskreis-t…
Weitere Informationen - Internet: www.arbeitskreis-tierschutz.de (Rubrik Schächten

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Betäubungsloses Schächten - Beweissicherung durch pathologische Untersuchung

Fallbericht: Durch einen Hinweis aus der Bevölkerung wurde das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt im Landkreis Leipzig auf eine mögliche Schlachtung von Schafen ohne Betäubung aufmerksam gemacht.

Als bei der Anmeldung zur amtlichen Schlachtier- und Fleischuntersuchung dann der Name des mutmaßlichen Verantwortlichen dieser Schafschlachtung fiel, konnte durch die Mitarbeiter des Lebensmittelüberwachungsamtes eine gezielte Kontrolle dieser Schlachtung erfolgen. Es musste festgestellt werden, dass bereits zwei Schafe ohne die erforderliche Schlachttieruntersuchung (auch als Lebendschau bezeichnet), geschlachtet worden waren. Die genauere Begutachtung der beiden Köpfe der Schafe ergab, dass beide ein Einschussloch eines Bolzenschussapparates aufwiesen. Da es aber Verdachtspunkte dafür gab, dass der Bolzenschuss nachträglich gesetzt worden war, wurden beide Köpfe zur pathologischen Untersuchung eingeschickt. Die Tierkörper mussten - zum Verdruss und Schaden des Tierbesitzers - wegen der nicht durchgeführten amtlichen Schlachttieruntersuchung insgesamt für untauglich erklärt werden. Bei der pathologischen Untersuchung wurde festgestellt, dass es im unmittelbaren Umfeld der Einschussöffnungen kaum zu Blutungen in das Gewebe der Kopfhaut gekommen war. Dies deutete mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit darauf hin, dass zum Zeitpunkt des Einwirkens des Bolzens durch den Schussapparat, bereits ein erheblicher Blutverlust des Körpers erfolgt war. Beim Eröffnen von großen Blutgefäßen, wie es beim Schlachten - und natürlich auch beim Schächtschnitt - allgemein der Fall ist, erfolgt sehr schnell ein erheblicher Blutdruckabfall im Körper, wodurch die sehr feinen Blutgefäße der Kopfhaut nicht mehr richtig durchblutet werden. Bei einer dann erfolgenden Gewebezerstörung wie durch den Bolzenschuss erfolgt je nach Zeitspanne kaum mehr eine Infiltration des umliegenden Gewebes mit Blut. Ein unmittelbarer Vergleich mit Befunden von Schafen, die eindeutig vor dem Entbluten mittels Bolzenschuss betäubt waren, bestätigte die Interpretation des beschriebenen Befundes durch den Pathologen. Naheliegende Schlussfolgerung: Demnach wurde hier aus "Alibigründen" erst nachträglich ein Bolzenschuss gesetzt; zuvor wurde das Tier aber (betäubungslos) geschächtet. Wegen der nicht durchgeführten amtlichen Schlachtieruntersuchung und der damit in Zusammenhang stehenden Vermutung der Schlachtung ohne Betäubung erfolgte eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft. Es kam zur gerichtlichen Verhandlung. Das Verfahren wurde jedoch - wie aber vielfach bei solchen Verfahren üblich - gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt.- In dem beschriebenen Fall wurden die Vermutungen, dass die Schächt-Schlachtung ohne vorherige Betäubung erfolgt war, durch den vorgelegten pathologischen Untersuchungsbefund explizit bestätigt - und das ist wesentlich - auch vom Gericht akzeptiert.

Fazit: Die Erstellung eines Gutachtens, die Vorlage eines pathologischen Befundes, bei "Schwarzschlachtungen ohne Betäubung", ist ein gewichtiger Fakt bei der Urteilsfindung, ein Beweismittel, das von den Veterinärbehörden bedeutend öfter zur Anwendung gebracht werden sollte, um illegales Schächten im Alltagsgeschehen einzudämmen.

V.i.S.d.P. Ulrich Dittmann / Sept. 2009

Arbeitskreis humaner Tierschutz e.V.

E-Mail-Adresse: ulrich.dittmann-arbeitskreis-t…
Weitere Informationen - Internet:  www.arbeitskreis-tierschutz.de (Rubrik Schächten)

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 SCHÄCHTEN VON TIEREN 

Manchmal hören wir von schrecklichen Massakern in fernen Ländern, daß dort Menschen von politischen oder religiösen Fanatikern bei lebendigem Leibe die Kehle durchschnitten wird - sie "geschächtet" werden. Die Zeitungen berichten dann zurecht von "barbarischen Greueltaten". Genau solche archaischen Massaker werden von den Schächtbefürwortern auch bei uns in Deutschland und Westeuropa eingefordert und praktiziert - zwar nicht an Menschen, aber an Tieren. Bild: www.tierschutzbilder.de

- Betäubungsloses Schächt-Schlachten von warmblütigen Tieren ist zweifellos als vorsätzliche Tierquälerei einzustufen - sonst wäre es nicht laut Tierschutzgesetz explizit verboten  - daß de facto nur per "Ausnahmegenehmigung" dieses grauenhafte, vorsätzliche und bewußte zu Tode schinden der sogenannten "Schächttiere" ermöglicht wird.

- Letztlich heißt dies im Klartext, daß Minderheiten, hier der Muslime und Juden, Sonderrechte für ein grausames zu Tode quälen von Tieren beanspruchen.

- Doch Toleranz findet seine Grenzen immer an der Nasenspitze des Gegenübers und dessen religiös-kultureller Vorstellung - die hier in Westeuropa auf einem Ethik-Verständnis basiert, wie von Albert Schweitzer (Ehrfurcht vor allem Leben) artikuliert.

- Grundsätzlich repräsentieren die hier betroffenen Religionen des Mosaismus und Islam - gemessen an früher üblichen Verhaltensweisen  - eine große Tierfreundlichkeit. War es doch damals - zur Zeit der Schriftlegung von Thora und Koran - üblich, Tiere mit einem Stein oder Knüppel zu erschlagen, ihnen die Kehle zu durchbeißen, oder gar Fleischfetzen aus dem lebenden Tier zu schneiden.

- Doch die einst als vorbildlich anzusehenden  Schlacht-Schächt- Vorschriften, mit dem Bemühen, Tiere schonend   zu  schlachten,  müssen  heute  als überholt angesehen werden, analog auch in anderen Bereichen Fortschritte als absolut religionskonform und legitim von den Religionsvertretern akzeptiert werden. (z.B. Asepsis bei der Beschneidung der Knaben). Der Wunsch eine anachronistische Schlachtart, wie es das betäubungslose Schächten darstellt, nach hier einschleppen, importieren zu wollen, hat in keiner Weise eine Berechtigung.

- Hinweise auf gern hervorgezauberte, nicht nachprüfbare Fatwas, Aufreihungen von Hadith-Texten, Schulchan-Aruch, Halacha, Haggada etc. sind ohne Belang , eben da Koran und Thora eine Betäubung faktisch erlauben. Analog müssten ansonsten auch Texte von kirchlichen Gesangbüchern, Kanzelpredigten, einzelne Aussagen von Pfarrern oder Schriften von Sekten, als bindend für christliche Glaubenhandlungen angesehen werden. Behauptungen von einzelnen islamischen und jüdischen Vertretern "...man müsse betäubungslos schächten", beinhalten explizit eine Abwertung von Koran und Thora und den untauglichen Versuch, herausragende, bindende Koran- und Thora-Texte zielgerichtet zu manipulieren und subjektiver, extremistischer - oft ideologisch-politisch gefärbter - Orthodoxenmeinung unterzuordnen.

- Fragen an Schächtbefürworter, "...was denn am betäubungslosen Schächten religiös sei?", werden nicht beantwortet - können nicht beantwortet werden.

- Lebensverachtender Unfug und blanke Augenwischerei auch - wie beispielsweise in Österreich vorgesehen - das im Todesschmerz kämpfende Tier nach dem Schächtschnitt betäuben zu wollen, analog dem grotesken, untauglichen Vorgehen, Menschen erst nach einer Operation in Narkose zu versetzen.

 

-           Es gilt, daß eine hilflose westeuropäische Politik aus unverständlicher serviler Duldungsstarre endlich erwacht und nicht weiterhin fortschrittlicher, ethisch begründeter Tierschutz im Würgegriff fanatischer, extremistischer Schächt- Lobbyisten verröchelt.

 

BEHAUPTUNGEN UND ANTWORTEN

Vorab :

Nicht das Schächten an sich steht in der Kritik - nur das anachronistische betäubungslose Schächt-Schlachten von Tieren, bei dem gefesselten und niedergeworfenen Tieren mit einem mehr oder minder scharfen Messer die vordere Halshaut, Halsmuskeln, Speise- und Luftröhre  sowie beide Halsschlagadern unbetäubt durchtrennt werden. Juden und Muslime wünschen diese Schlachtungsart auch in Deutschland zu praktizieren - tun es auch legalisiert per "Ausnahmegenehmigung", oder eben illegal.-

Wenn sich bedingt durch Konsumverlangen nach Fleisch, die so sehr gewünschte Qualvermeidung der sogenannten "Schlachttiere" schon nicht verhindern läßt, muß zumindest jede Möglichkeit der Qualverminderung  ausgeschöpft werden.

Die Terminologie "Schächten“ fordert lediglich unmißverständlich ein "Ausblutenlassen" des Tieres ein, um die vorgeschriebene "Reinheit" (koscher) resp. "Erlaubtheit" (halal) sicherzustellen. Als Methodik ist das Ausbluten des positionierten Tieres mit einem scharfen Messer durch Halsschnitt herbeizuführen und sind bestimmte Gebetssprechungen vorzunehmen. Beim jüdischen Schächten hat diese Handlung durch einen speziellen Schächter (Schochet) zu erfolgen. Die Tiere müssen gesund und nicht "beschädigt" sein und dürfen beim Schächtvorgang nicht geängstigt werden - müssen so auf "beste Weise" (!) geschächtet werden. Und es dürfen nur bestimmte Tierarten (am häufigsten sind dies Rinder und Schafe) verwendet werden. Nicht mehr und nicht weniger besagen die "Heiligen Schriften" von Islam und Judentum. Ein Schächten "mit" oder "ohne" (Elektro-)Betäubung findet keine Erwähnung in den Religionsschriften - dies kann folglich auch nicht religionsrelevant sein.

Die  Begrifflichkeit  "Schächten" darf keinesfalls ausschließlich mit betäubungslosem Schächten gleichgesetzt  werden, wie es leider im alltäglichen Sprachgebrauch noch oft geschieht. "Schächten" beinhaltet Schächten "ohne" oder "mit" Betäubung. Nur letzteres ist akzeptabel. Dies muß immer wieder betont werden. So will auch niemand den Gläubigen ihre Schächtrituale, (Positionierung, Schächtschnitt, Gebete etc.) streitig machen. Von Tierschutzseite und Politik geht es allein um eine religionskonforme, vorherige reversible "In-Ohnmacht-Versetzung" der Tiere vor dem Schächtschnitt. Diese letztere Ausdruckweise den Gläubigen gegenüber gebraucht, verdeutlicht übrigens am besten, die so wichtige Unverletztheit des Tieres bis zum eigentlichen letalen Schächtschnitt und Tod durch ausbluten.

 

Paragraph 4a Abs.2 Nr. 2 Tierschutzgesetz (Ausnahmegenehmigung zum betäubungslosen Schächten) ist unter der Annahme und Voraussetzung entstanden, es gebe "Vorschriften" gewisser Religionsgemeinschaften, die eine Betäubung der Tiere vor dem Schächten "zwingend" untersagen. Daß das nicht der Fall ist, ist heute allgemeiner Wissensstand. Damit hat dieser Gesetzesvorbehalt keine Rechtsgrundlage mehr und ist zu streichen.

Oder sind manche gleicher, als andere Gleiche ? Ist jemand schon benachteiligt, wenn er nicht "per Ausnahmegenehmigung" bevorteilt wird ?

 

ƒ  Behauptung:

Das Tier leide nicht.

ƒ  Antwort:

Falsch! Dr. Werner Hartinger: "Das Tier leidet furchtbar. Austretender Vormageninhalt wird aus der durchtrennten Speiseröhre in die Lungen asperiert. Erstickungsanfälle und schreckliche Todesangst sind die Folge." Nicht umsonst ist es laut Tierschutzgesetz verboten und lehnt die Bundestierärztekammer vehement seit Jahren "jedes Schlachten ohne Betäubung aus Tierschutzgründen ab".(Tierärzteblatt 9/95), ebenso wie 79 % der Bevölkerung diese archaische Schlachtart verabscheut.

 

ƒ  Behauptung:

Das Tier werde beim betäubungslosen Schächten augenblicklich bewußtlos.

ƒ  Antwort:

Falsch! Aufzeichnungen von Dr. Hartinger belegen: Das Tier leidet bis zu 13 Minuten. Wenn das betäubungslose Schächten eine so geniale, schnelle und tierfreundliche Tötungsartart darstellen würde wie von Schächtbefürwortern pharisäerhaft behauptet, warum praktiziert man diese kostengünstige Schlachtmethode dann nicht überall in der westlichen Welt und verschrottet all die teuren, offenbar "unnützen" Betäubungsgerätschaften ?

 

ƒ  Behauptung:

Unsere islamische bzw. mosaische Religion schreibe uns betäubungsloses Schächten vor. So stehe es in unseren Heiligen Schriften.

ƒ  Antwort:

Falsch! Nirgends in den vorliegenden Religionsschriften ist auch nur der Hauch eines Betäubungsverbotes zu finden. Das ist Fakt. Rein zeitgeschichtlich kann eine Betäubung vor dem Schächten nicht als verboten aufgeführt sein, da eine heute mögliche (reversible) Elektro-Betäubungsform zur Zeit der Schriftlegung der maßgeblichen Heiligen Schriften, Thora und Koran, nicht einmal existent war.

Unzählige religionswissenschaftliche Gutachten jüdischer und islamischer Rechtsgelehrter liegen vor, die die Religionskonformität des Betäubens der Tiere vor dem Schlachten belegen. Wegen der Vielzahl der Gutachten wird auf die weiterführende Literatur - siehe Anhang - verwiesen.

 

ƒ  Behauptung:

Aufgrund des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 15.01.2002 sei nun betäubungsloses Schächten allgemein erlaubt, seien entsprechende Ausnahmegenehmigungen für betäu- bungsloses Schächten von den deutschen  Behörden auszustellen.

ƒ  Antwort:

Falsch!   Das   o.a.  BVerfG-Urteil   besagt  lediglich, daß (entgegen der BVerwG-Entscheidung Az. 3 C 31.93) eine Ausnahmegenehmigung nach §4a Abs.2.Nr.2 TSchG erteilt werden kann - keinesfalls aber erteilt werden muß! Eine Entscheidungsfindung obliegt letztlich der im Zweifelsfalle anzurufenden Gerichtsbarkeit - die sich am Tierschutzgesetz zu orientieren hat, in dem bindend der Nachweis von "zwingenden Religionsvorschriften" einfordert wird. Die konnten/können nicht  erbracht werden. (s. u.a. bereits positive Entscheidungen des VGH Münster, 22.04.02 und VG Minden, 28.11.02 gesprochen nach dem 15.01.2002) Die juristische Definition der "zwingenden Religionsvorschriften" beinhaltet, "...daß bei Nichtbefolgung einer solchen Vorschrift mit Sanktionen und Strafen bis zum Ausschluß aus der Religionsgemeinschaft zu rechnen ist." Keinem der Angehörigen der zur Diskussion stehenden Religionen droht dieser Ausschluß. Zudem ist der Tierschutz nun mit Verfassungsrang (s. Artikel 20a GG) ausgestattet und das Karlsruher Schächturteil nicht mehr mit Bindungswirkung  versehen. s. Kluge, Kommentar zum Tierschutzgesetz 173 ff/, Verlag Kohlhammer und VGH – Urteil (Az. 11 UE 317/03)

 

ƒ  Behauptung:

In deutschen Schlachthöfen werde auch nicht immer qualfrei geschlachtet. Darum solle man sich kümmern, bevor man betäubungsloses Schächten kritisiert.

ƒ  Antwort:

Zum ersten Satz der Behauptung - richtig. Zum zweiten Satz – falsch!

Natürlich werden die Tiere auch bei der "normalen" Schlachtung nicht zärtlich totgestreichelt. Doch werden bei dem Schlachten unter vorgeschriebener Betäubung, die Tier nicht mit zusätzlich zugefügten Schmerzen (neben Massenaufzucht und Transport) und vorsätzlich - wie beim betäubungslosen Schächt-Schlachten zu Tode geschunden. Es ist ein perfider Versuch, eine bewußt zugefügte Qual mit einer anderen unabsichtlich zugefügten zu vergleichen oder entschuldigend aufzurechnen.

 

ƒ  Behauptung:

Es wird gefordert - da ohnehin illegal betäubungslos geschächtet werde - dies in Schlachthöfen zu legalisieren.

ƒ  Antwort:

Das ist eine dreiste Forderung. Diese Schlußfolgerung stellt unser Rechtssystem auf den Kopf. Hier wird ein schlicht unverschämtes Wunschdenken artikuliert, nach dem Motto, man möge behördlicherseits doch die Ampel auf "grün" stellen, da ohnehin verbotenerweise bei "rot" über die Ampel gefahren werde.

 

ƒ  Behauptung;

Gegner des betäubungslosen Schächtens seien "ausländerfeindlich", oder noch schlimmer und als "Totschlagsargument" nicht mehr zu überbieten  - "rechte Antisemiten."

ƒ  Antwort:

Ein zu durchsichtiger, klobig-manipulativer Diskriminierungsversuch, Tierschützer so mundtot machen zu wollen. Tierschutzengagement orientiert sich weder an "rechts" noch "links" sondern nur an einem Geradeaus  - zum Wohle der Tiere.

Gegner des Vogelmordens in Italien, Gegner des „Stierkampfes" in Spanien sind keine "Anti-Italiener" oder "Anti-Spanier" etc. - ebensowenig Gegner der Schächtquälerei "ausländerfeindlich" oder "Anti-Semiten" sind.

Denn unzweifelhaft leiden Tiere immer gleichermaßen furchtbar, gleich von welchem Personenkreis sie gequält , hier betäubungslos abgemetzelt werden.

 

f  Behauptung:

Gerade wir Deutsche müßten bei dem Thema Schächten besonders sensibel vorgehen.

f Antwort: Falsch! Was haben die unbestrittenen Leiden verschiedener Bevölkerungs- schichten in der omnipräsenten Vergangenheit Deutschlands mit den Leiden der Tiere heute zu tun? Das mit unnötigen, furchtbaren Qualen verbundene betäubungslose Schächten von Tieren mit den einfältigen, latenten Hintergedanken zu dulden, um damit eine Schuld des deutschen Volkes abzutragen, wäre wohl an Primitivität, Perfidität und Perversität einer vermeintlichen Wiedergutmachung nicht zu überbieten.

 

ƒ  Behauptung:

"Die" Juden und "die" Muslime bestünden auf betäubungsloses Schächten.

ƒ  Antwort:

Falsch! Jüdische und islamische Vertretungen versuchen nur, diesen Eindruck zu suggerieren, maßen sich dies an, und oktroyieren Politikern und Behördenvertretern für "die" Juden und "die" Muslime zu sprechen.

Richtig ist, daß nur ein ganz geringer extremistisch-fundamentalistischer Teil der in Frage kommenden Religionsgemeinschaften ein betäubungsloses Schächten wünscht. Samuel Dombrowski: "...nur etwa drei Prozent der jüdischen Bevölkerung legt Wert auf Schächtfleisch." Weiterhin geht es natürlich bei 3,2 Millionen Muslimen in Deutschland um finanziell lukrative millionenschwere monopolisierte Fleischmarktanteile, (Halal-Döner !) die sich, zweckorientiert  mit   dem   Deckmäntelchen "Religionsfreiheit"  umhüllt,  leichter er- obern lassen.

 Anmerkung: Ein Teil des geschächteten Fleisches gelangt übrigens als normales Fleisch in den freien Handel, was zurückhaltend formuliert als grobe Verbrauchertäuschung anzusehen ist, da normale Fleischkäufer so ungewollt und gegen ihren Willen zu Schächtfleisch-Konsumenten gemacht werden.

Unisono wird so von Tier- und Verbraucherschutzverbänden als erster Schritt eine Kennzeichnungspflicht - auch den Import betreffend - von qualvoll erzeugtem Schächtfleisch gefordert.

 

ƒ  Behauptung:

In den heiligen Schriften des Judentums und des Islam werde eine tierschonende Schlach- tung vorgeschrieben.

ƒ  Antwort:

Richtig! Ein solches tierschonendes Schächten, das beansprucht religionskonform zu sein, ist deshalb heute zwingend ausschließlich unter Betäubung durchzuführen.

 

ƒ  Behauptung:

Um religionsgemäß vollkommen ausbluten zu können, müsse das Tier betäubungslos ge- schächtet werden.

ƒ  Antwort:

Falsch! Ergebnis mehrerer Fleischhygiene-Untersuchungen: Bei jeder Schlachtungsart bleibt immer eine Restmenge Blut im Tierkörper. Letztlich müssten alle orthodoxen Strenggläubigen Vegetarier sein. Nach neuesten Forschungen "...verlieren elektrisch betäubte Tiere mit 4.6 % signifikant mehr Blut als die unbetäubten Tiere mit 4,3 %"  - Dr. Matthias Moje im Juni 2003.

 

ƒ   Behauptung:

Schächtfanatiker praktizierten logischerweise ein    konsequentes,   hochgläubiges, enges und unmißverständliches Zugehörigkeitsverhalten zu ihrer Religionsgemeinschaft.

ƒ  Antwort:

Falsch! Muslim-Metzger Rüstem Altinküpe, nach eigenem Bekenntnis angeblich strenggläubiger Sunnit  (der wegen religiös begründeter Schächtbegehr vor das Bundesverfassungsgericht zog ) fragte sogar bei einer jüdischen Gemeinde (!) an, "ob er pro forma dort Mitglied werden könne, weil Juden in Deutschland das Schächten doch erlaubt sei". Frankfurter Rundschau vom 15.01.2002) Soweit zur Glaubwürdigkeit und Integrität dieses Schächters.-

 

ƒ  Behauptung:

Das Dulden von betäubungslosem Schächten in Deutschland diene der Integration.

ƒ  Antwort:

Falsch! Betäubungsloses Schächten bedeutet den hier in der Diaspora lebenden Ausländern weniger einen bindenden Glaubenszwang, denn ein willkommenes Ritual, sich ganz bewußt und zielführend der von den Deutschen in naiver Denkweise so sehr gewünschten Integration zu widersetzen.

 

FAZIT :

Betäubungsloses anachronistisches Schächten leistet öffentlicher Verrohung Vorschub, fördert die Etablierung einer abgeschotteten Parallelgesellschaft, desavouiert hier um Integration bemühte Gläubige und Bürger, ist religionswissenschaftlich nicht begründbar, und weder mit dem Begriff "Religion", noch mit der hier geltenden Verfassungsethik zu subsumieren. Wer mit heutigem Wissensstand, nach der Verankerung des Tierschutzes in der Verfassung (Artikel 20a GG) nach heutiger Gesetzeslage und gängiger Rechtsprechung noch rechtsirrelevanten Glaubenswunschvorstellungen einzelner islamischer oder jüdischer Glaubensgruppierungen betreff Begehr nach betäubungslosen Schächtungen rückgratlos nach dem Munde redet, muß sich den Vorwurf gefallen lassen, gezielte, rechtswidrige Volksverdummung zu betreiben.

"Der größte Feind des Rechts ist das Vorrecht"     (Marie von Ebner-Eschenbach)

 

STELLUNGNAHMEN

Unzählige Stimmen und religionswissenschaftliche Gutachten jüdischer und islamischer Rechtsgelehrter liegen vor, die die Religionskonformität des Betäubens der Tiere vor dem Schächt-Schlachten belegen. Hier beispielhaft einige zeitgenössische jüdische und is- lamische Stellungnahmen:

 

Jüdisch :

-  Rabbiner Meyer Schiller, Rockland, State New  York,  Mitglied der  Neturei  Karta Internation-

al, der sich unmißverständlich in einem Interview am 11.01.2003 gegenüber Karola Baumann, Vorsitzende Arche 89 e.V., zu dieser Tierschutzthematik äußerte : "Es spricht nichts gegen eine Betäubung vor dem Schächten.“

 

-  Rabbi Jo David, Jewish Apple Seed Foundation, am 12.01.2003 in New York :

"Betäubungsloses Schächten (Sch'chita = Zerschneiden) ist in keiner Form eine geheiligte Tötung und in keiner Form eine rituelle Schlachtung."

 

Islamisch:

-  Sheik Anis el Jaouhari schreibt am 06.02.1999:

"Nachdem ich das Gerät gesehen habe, das man zur Betäubung der Tiere vor der Schlachtung verwendet, so dass sie keine Schmerzen empfinden, stimme ich zu, dieses Gerät zu benutzen, weil das nicht gegen die islamischen Gesetze verstößt, nach denen die Tiere nicht leiden sollen."

 

-  Prof. Dr. Bület Nazli, Universität Istanbul, am 31.10.2003:

Bei der Sitzung der Diyanet Isleri Baskanligi-Din Isleri Yüsek Kurulu (Die Hohe Kommission für religiöse Angelegenheiten des Religionsministeriums /Türkei ) wurde folgender Beschluß gefaßt :

"Mit der Bedingung, daß  das Schlachttier noch vor seinem Tod geschächtet wird, darf es vor der Schächtung betäubt werden. Das kann durch Elektroschock oder ähnliche Methoden vollzogen werden.

 

-  Prof. Dr. Jusuf al-Qaradawi, Buchausgabe "Erlaubtes und Verbotenes im Islam“:

" Qadi ibn al-Arabi sagt bei der Auslegung des Verses der Sure al-Maida "Die Speise derer, denen vor euch die Schrift gegeben wurde (Anmerk. Juden/ Christen) ist euch erlaubt.“ (...) Obwohl es nicht unsere Weise zu schlachten ist, hat doch Allah ihre Speise bedingunglos erlaubt..."

 

-  Zeitungsmeldung LHE, 10.05.2004 : "Ausländerbeiräte für Betäubung beim Schächten". Das Ergebnis einer Delegiertenversammlung mit 110 Teilnehmern der Ausländerbeiräte in Wiesbaden am 08.Mai 2004 :

"Die große Mehrheit der in Ausländerbeiräten organisierten Muslime Hessens akzeptiert eine Kurzzeitbetäubung der Schafe und Kühe per Elektroschock."

Dabei werden die Tiere Sekunden vor der Schächtung betäubt.

"Das Schmerzempfinden sei ausgeschaltet, die Tiere erfüllten aber weiter die rituellen Anforderungen", so der Vorsitzende der hessischen Ausländerbeiräte.

 

- Stellungnahme B.02.1.DIB.0.10- 021-729, vom 27.05.2004 des Ministerial Präsidiums der Türkischen Republik, Direktorat für Religionswesen, Hohes Amt für Religiöse Angelegen- heiten, Dr. Muzaffer SAHIN :

"Das Schlachttier soll weder gequält werden noch unnötig leiden. Hygienische Maßnahmen müssen eingehalten werden und der Schlachtvorgang nur von fachkundigen Personen vollzogen werden. Die Tiere sollen während des Schächtvorganges getrennt und ohne Blickkontakt voneinander gehalten werden. Die Betäubung der Tiere vor dem Schächten verstößt nicht gegen den islamischen Sinn des Schächtens.“

 

- Dr. Elhadi Essabah, Islamwissenschaftler, Regensburg, zitiert in einem Schreiben vom 22.08.2003, an Karola Baumann, OSTR (Arche 89 e.V.) in diesem Zusammenhang ausdrücklich Sure 2/256 :

"Es gibt keinen Zwang im Glauben"

 

V.i.S.d.P. : Ulrich Dittmann, Arbeitskreis für humanen  Tierschutz und gegen Tierversuche e.V., 97723 Frankenbrunn >>> 4. überarbeitete Auflage / Oktober  2005

 

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EMPFEHLENSWERTE  WEITERGEHENDE  LITERATUR :

- "Das betäubungslose Schächten der Tiere im 20. Jahrhundert" von Dr. med. Werner Hartinger. Verlag F. Wipfler, 80935 München, Glockenblumenstr. 26,

Fax: 089 / 3515 712 (Preis 5.- € + Versand).

- "Kleiner Guide " (Nr. 1 - 7 ), Orientierungshilfe für die Prüfung von Anträgen islamischer und jüdischer Religionsgemeinschaften zur Genehmigung des betäubungslosen Schächtens.

Preis: 2 € + Versand. Bestellung bei : Arche 89 e.V. Im Grund 89, 40474 Düsseldorf, Fax: 0211 / 45 42 224, oder bei PAKT e.V., Merowingerstraße 88, 40225 Düsseldorf, Fax :  0211/ 9337452 ( E-Mail : paktev@t-online.de )

- "Erlaubtes und Verbotenes im Islam" (Al-halal wa-l-haram fi-l-islam) von Dr. Jusuf al-Qaradawi,

SKD Bavaria Verlag .Erhältlich in jeder Buchhandlung.

Ergänzend wird auf ein Video hingewiesen:

- "Betäubungsloses Schächten und Schlachten". Eine in ihrer Schrecklichkeit herausragende Filmdokumentation und eine visuelle Ergänzung zu den o.a. in schriftlicher Form vorliegenden Unterlagen. Das Video ist -gegen eine Spende- erhältlich bei Dr. Friedrich Landa, Endsiegl 7,  A-4973 Frankenburg / Österreich

Tel.: (aus Deutschland) 0043-6643434366   

Lesen Sie dazu auch Die anatomisch – physiologischen Vorgänge beim Schächten*

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Kurzbeitrag zu der Verwaltunggerichtshof-Entscheidung vom 17.12.2004 "Muslimischer Metzger darf schächten" :

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Richerliche Halluzinationen ?

Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Hessen (VGH) vom Dezember 2004 darf ein muslimischer Metzger aus Aßlar weiter schächten. (Az:.11 UE 317/03) Die Entscheidung müssen die Richter des VGH Hessen wohl unter Betäubung getroffen haben - einem Zustand den sie den Schächt-Schlachttieren als Qualminderung vorenthalten wollen.

In der Urteilbegründung wurde nämlich ein Betäubungsverbot aus dem Koran hergeleitet. Rein zeitgeschichtlich war aber damals bei Schriftlegung des Korans, eine heute mögliche (reversible) Elektrobetäubung nicht denkbar - sie kann demnach auch nicht als "verboten" aufgeführt sein. Diesen offenbar richterlichen Halluzinationen sei exemplarisch nur eine, der aktuellen Tagespresse* vom November 2004 entnommene, kompetente Aussage entgegengesetzt : "Im Koran sei keine Stelle zu finden, die gegen eine vorherige Betäubung spreche, daher habe er als Muslim kein Problem damit. Wir müssen nur vorher beten. Auch in der Türkei sei die Betäubung vor dem Halsschnitt Pflicht " - so Zitat Salih Yesil, Betreiber einer großen pfälzischen Schächt-Schlachterei.

Der Versuch grauenvolles, betäubungsloses, anachronistisches Schächten in Deutschland durchzusetzen, ist - analog dem Kopftuchstreit - ausschließlich als ein zum Politikum mutierter, terrorisierender Machtkampf fundamentalistischer Islamisten anzusehen - hier angeführt von dem Milli Göris Anhänger** Altinkuepe.

Archaisches Abmetzeln von Tieren ohne Betäubung leistet gesellschaftlicher Verrohung Vorschub, desavouiert hier um Integration bemühte Muslime und ist weder mit dem Begriff "Religion" noch der hier geltenden Verfassungsgesetzgebung zu subsumieren. Es gilt, daß eine hilflose westeuropäische Politik endlich aus unverständlicher, serviler Duldungsstarre erwacht und nicht weiterhin fortschrittlicher, ethisch begründeter Tierschutz im Würgegriff fanatisch-extremistischer Schächtlobyisten verröchelt. Dem Land Hessen ist aus juristischer - wie auch gesellschaftlich-politischer - Sicht dringend anzuraten, beim BVerwG eine Beschwerde einzulegen. ***

Ulrich Dittmann / 06.01.2005

* "Islamischer Schlachtbetrieb zieht in Lohmühle" - "Die Rheinpfalz" vom 27.11.2004

** Aussage von Ali Jildirim, Fernsehjournalist, Berlin - seit 1970 in Deutschland lebend, gegenüber K. Baumann OSTR, Düsseldorf

*** Wegen - nach Auffassung des Landes Hessen grundsätzlicher Bedeutung - wurde am 07.01.2005 gegen die Entscheidung des VGH Hessen, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt!

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Stellungnahme unserer Vereinigung zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Hessen ( VGH) vom 17.12.2004 (Az.:11 UE 317/03) betr. Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 4a Abs.2 Nr.2 TSchG (Schächtung von Tieren ohne Betäubung) - Demnach darf ein muslimischer Metzger aus Aßlar, Ruestem Altinkuepe, Tiere betäubungslos schächten.

__________________

Aktuellen, offiziell-öffentlich gemachten Aussagen von Politikern - jeglicher Couleur - zufolge, "...sei die Toleranzgrenze nun erreicht und die in Deutschland lebenden Bürger islamischen Glaubens hätten sich in Zukunft streng an den hier geltenden Gesetzen, Ethiknormen und Verhaltensweisen zu orientieren".

Diesen löblichen Ausführungen ist explizit zuzustimmen.

Von unseren Volksvertretern wird nun infolge erwartet, daß sie mit den in dieser Rechtssache (Ausnahmeerteilung nach § 4a Abs. 2 Nr. 2. TSchG ) befaßten Länderbehörden in einen klärenden und abstimmenden Dialog treten, um ihre o.a. richtungweisenden vollmundigen Politiker- Willenserklärungen auch in entsprechende administrative Handlungsweisen münden zu lassen.

- Bestätigt wird in o.g. VGH-Entscheidung explizit, daß die Bindungwirkung des BVerfG-Urteils vom 15.01.2002 - nach Aufnahme des Staatszieles Tierschutzes in das GG - nunmehr aufgehoben ist

- und die "Anforderungen an die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Schächten verschärft werden (müssen)".

Diese von Tierschutz seit längerem vertretene Rechtsauffassung hat somit nunmehr auch richterliche Bestätigung gefunden.

Entgegen dieser vorgenannten weisen Erkenntnisgewinnung, stehen jedoch nicht nachvollziehbare Entscheidungskriterien des VGH, die im Anschluß in der Urteilsbegründung aufgeführt werden :

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Arbeitskreis für humanen Tierschutz und gegen Tierversuche e.V.

- 2 -

- Man verweist auf den Koran, um auf ein Betäubungsverbot schließen zu können und fabuliert von "bindenden Glaubensüberzeugungen" und "Glaubenserkenntnissen".

Unmißverständlich sei dazu festgehalten :

Rein zeitgeschichtlich war bei der Schriftlegung des Korans, eine heute mögliche (reversible) In-Ohnmacht-Versetzung (Elektrobetäubung) nicht denkbar - sie kann demnach auch nicht als "verboten" aufgeführt sein.

Das Verbot einer Betäubung des Tieres vor dem Schächtschnitt kann so auch aus dem Koran nicht "hergeleitet" werden.

§ 4a Abs. 2. Nr. 2 TSchG besagt unmißverständlich, daß "zwingende Religionsvorschriften" vorliegen müssen.

Die juristische Definition einer "zwingenden Religionsvorschrift" beinhaltet, "...daß bei Nichtbefolgung einer solchen Vorschrift mit Sanktionen und Strafen bis zum Ausschluß aus der Religionsgemeinschaft zu rechnen ist." Keinem der Angehörigen der zur Diskussion stehenden Religionen droht dieser Ausschluß.

 

In o.a. Entscheidungsbegründung des VGH Hessen vom 17.12.2004, mutieren die vorgegebenen "zwingenden Religionsvorschriften" zu juristisch nicht relevanten "Glaubenserkenntnissen" - ähnlich den Versuchen, bestehenden Gesetzestext mit künstlich konstruierten Begrifflichkeiten zweckorientiert zu verfälschen, indem von " bindenden Glaubensüberzeugungen", "zwingendem Glaubensbekenntnissen" "zwingendem Selbstverständnis", oder "zwingendem Recht" o.ä. phantasiert wird, um die Durchsetzung von "Glaubenswunschvorstellungen" zu erreichen.

Der Versuch grauenvolles, betäubungsloses anachronistisches Schächten in Deutschland durchzusetzen, ist - analog dem Kopftuchstreit - ausschließlich als ein zum Politikum mutierter, terrorisierender Machtkampf fundamentalistischer Islamisten zu sehen, hier angeführt von dem Milli Göris Anhänger * Altinküpe.

 

Fakten : Die "Rheinpfalz" vom 27.11.2004 zitiert zu dieser Thematik den muslimischen pfälzischen Schlacht-Schächt-Betreibers Salih Yesil "... auch in der Türkei sei die Betäubung vor dem Halsschnit Pflicht. Im Koran sei keine Stelle zu finden die gegen eine vorherige Betäubung spreche, daher habe er als Muslim auch kein Problem damit : Wir müssen nur vorher beten ".

Verwiesen wird in diesem Zusammenhang weiterhin auf eine eine Pressemeldung der "taz" vom 28.06.2000:

"Schächten ist nicht Kult. Gerichtshof für Menschenrechte : Verbot des Schlachtens ohne Betäubung verstößt nicht gegen Religionsfreiheit. (Application no. : 274 17 7 95) Rituelles Schlachten ist kein Gottesdienst. Dies entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg. Geklagt hatte die französiche Vereinigung Cha'are Shalom ve Tsedek, eine jüdisch-orthodoxe Gruppe. Der französiche Staat hatte ihr nicht erlaubt, Tiere zu schächten, d.h. betäubungslos zu schlachten. der EGMR sah darin keinen Verstoß gegen die Religionsfreiheit... "

 

Gegen die VGH-Entscheidung wurde keine Revision zugelassen. Die rechtliche Möglichkeit einer Beschwerde** beim BVerwG sollte vom Land Hessen unbedingt wahrgenommen werden. Ulrich Dittmann / 06.01.2005

 

* Aussage von Ali Jildirim (Fernsehjournalist - seit 1970 in Berlin) am 11.12.04 gegenüber K. Baumann OSTR ( Arche 89. e.V.)

**Wegen - nach Auffassung des Landes Hessen grundsätzlicher Bedeutung - wurde am 07.01.2005 gegen die Entscheidung des VGH Hessen, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt!

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